Zeitraum: Winterkontrolle: November bis März, Sommerkontrolle: Juni und Juli

Jeder Baumbesitzer, ob privat oder öffentlich, ist nach § 823 (1) BGB für seine Bäume verantwortlich und verkehrsicherungspflichtig. Kann der Baumbesitzen im Falle eines Sach- oder Personenschadens die regelmäßige Kontrolle nicht nachweisen, bleibt er möglicherweise auf den enstehenden Kosten sitzen, da Versicherungen diesen nicht übernehmen. Wir arbeiten mit regionalen Versicherungen zusammen und unterstützen diese bei Schadensfällen. Weitere Informationen unter „Leistungen“ – „Baumkontrolle / Baumgutachten“

Wir empfehlen die Kontrolle ab einem Baumalter von 10 – 15 Jahren. So können Fehlentwicklungen schon frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Teure Maßnahmen in den Folgejahren können so vermieden werden.

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